Kopftuchdebatten in Österreich im Wandel der Zeit
Lange Jahre positionierte sich Österreich als „Modell im Umgang mit dem Islam“ und wurde gerade im europäischen Kontext auch als solches wahrgenommen. Verschiebungen während der letzten gut 25 Jahre lassen sich gut an den diversen Kopftuchdebatten ablesen. Diese werden in diesem Artikel unter Einbindung zahlreicher Stimmen und Zitate aus einschlägigen Quellen nachgezeichnet.
Der Anerkennungsstatus des Islams seit Zeiten der Monarchie hatte singuläre Voraussetzungen für einen institutionalisierten Dialog geschaffen. Österreich mit seinem Weg eines säkularen Kooperationsmodells schließt die Religionsgemeinschaften in diversen Bereichen ein. Am offensichtlichsten zeigt sich dies beim Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, der von den anerkannten Religionsgemeinschaften „besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt“[i]wird. Er bildet eine „res mixta“, in der den Schulbehörden ein Aufsichtsrecht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zusteht.[ii]
Der rechtliche Rahmen hatte ein Klima ermöglicht, in dem der Weg des Dialogs auch in herausfordernden Zeiten gepflegt wurde: Drei europäische Imamekonferenzen mit wegweisenden Abschlussdokumenten, die in Kooperation zwischen BMEIA und IGGÖ 2003, 2006 und 2010 abgehalten wurden, legen davon ebenso Zeugnis ab wie die Einberufung eines Runden Tisches der Religionen während der so genannten Karikaturenkrise 2006, als Österreich die EU-Präsidentschaft innehatte und dermaßen eine Deeskalation erreichte – um nur zwei Beispiele zu nennen.
Das Jahr 2015 markiert einen Einschnitt. Die ursprünglich von Muslimen selbst angestrebte Novellierung des Islamgesetzes fiel in eine Zeit, in der der so genannte „Islamische Staat“ mit seinem Terror negative Schlagzeilen schrieb und sich Flüchtlingsbewegungen nach Europa verstärkten. Auf einmal stand die gesamte Debatte zum Islamgesetz nicht mehr unter dem Aspekt einer zeitgemäßeren Einbeziehung der Muslime, sondern als Abwehr negativer, „dem Islam“ zugeschriebener Tendenzen. Aus dem Islamgesetz war ein Sicherheitsgesetz geworden.
Parallel wurde ein allgemeiner gesellschaftlicher Wandel spürbar, der Fragen nach der eigenen Identität erst recht beförderte. Die Verführung sich über die Abgrenzung vom „Anderen“ im „Eigenen“ bestärkt zu werden, kann auch Menschen ergreifen, die sich eigentlich als immun gegen Feindbilddenken sehen. Narrative und Frames jener Kräfte, die ein Interesse an der Bestärkung ohnehin in Österreich tief verwurzelter Ängste vor „dem Islam“ haben, gewannen Konjunktur.
Die hier skizzierten Verschiebungen lassen sich besonders anschaulich über die Beobachtung der diversen Kopftuchdebatten und Kopftuchpolitiken der vergangenen ca. dreißig Jahre verfolgen. Auch hier haben sich Positionen verändert. Spannend mag eine genauere Analyse auch darum sein, weil bei den Islamdiskursen zumindest im Hinterkopf auch sich verändernde Einstellungen gegenüber Religion an sich mitzudenken sind. Österreich ist anders als Frankreich ein Land, in dem Säkularismus als Kooperationsmodell mit den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gelebt wird, anders als im laizistischen Frankreich, das Religion als Privatsache sieht und aus dem öffentlichen Raum nimmt. Doch scheint dieser Unterschied mitunter weniger bewusst und scheinen laizistische Positionierungen sich zu vermehren. Somit wird der Status von Religion an sich in einer pluralen Gesellschaft mitverhandelt.
Das Kopftuch als Projektionsfläche
Ob es der Trägerin selbst bewusst ist oder nicht: Das muslimische Kopftuch ist in seiner Sichtbarkeit ein Objekt, das sich dafür eignet, symbolisch aufgeladen zu werden. Ein Stück Stoff wird damit zum Träger von Botschaften. Damit einher geht oft eine ideologische Aneignung. Die Kopftuchträgerin selbst sieht sich damit konfrontiert, dass ihre Kopfbedeckung von außen mit diversen Bedeutungen konnotiert wird, die sie selbst gar nicht intendiert.
Welche Assoziationen werden wach? Wer bei „islamisches Kopftuch“ an Abbildungen denkt, die Kopftuchträgerinnen von hinten zeigen, in dunkle wallende Gewänder gehüllt oder an Fotos von Burkaträgerinnen unter den Taliban, bei dem oder der entstehen Assoziationsketten in Richtung „Frauenunterdrückung, Zwang, Patriarchat“. Es gibt auch andere Darstellungen: Junge, modisch gekleidete Frauen mit einem offenen Lächeln im Gesicht. Zu sehen sind sie immer öfter in der Werbung. Hier entwickeln sich dann andere Assoziationen, wie „Vielfalt ist normal geworden“. Freilich löst das Vermitteln dieser „Normalität“ auch Reaktionen aus. Als zu den vorprogrammierten Emojis am Handy eine Kopftuchträgerin ergänzt wurde, löste dies mediale Debatten aus. Darf man eine Kopftuchträgerin als „normal“ zeigen oder unterstützt man damit nicht ein Instrument der Frauenunterdrückung?
Das Kopftuch scheint die Trägerin in der Außensicht von vornherein in gewisser Weise zu definieren. So wird es schwer, dieses Kleidungsstück als neutral zu betrachten und ihm unbefangen gegenüberzustehen. Darin liegt eine zunehmende Herausforderung für den neutralen Staat. Im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit, Säkularität und Werten wie Gleichstellung der Geschlechter eröffnet sich ein Feld für zum Teil emotional geführte Debatten. Im Hintergrund geht es sehr stark um Fragen von Identität in einer zunehmend pluralen Gesellschaft. Das Kopftuch selbst wird hierbei zu einer Art Projektionsfläche, welche viel von jenen verrät, die es bewerten. Die Selbstwahrnehmung der Kopftuchträgerin gerät oft in Widerspruch zu dem, wie sie von außen gesehen wird.
Themen wie das Kopftuch sind eine Art Platzhalter für diverse Fragestellungen, die der Auseinandersetzung bedürfen. Oft verursachen Erfahrungen aus der eigenen Geschichte eine Art Übertragung auf den muslimischen Kontext, der so nicht immer stimmig ist. Wird das Kopftuch in der Außensicht als Zeichen der Unterwerfung unter patriarchale Strukturen gelesen und weiß man gleichzeitig darum, dass viele Frauenrechte in Österreich noch so jung sind, dass diese wieder zu verlieren, wo die volle Gleichstellung ohnehin nicht erreicht ist, eine Sorge darstellt, dann lassen sich Emotionen um das Kopftuch auch von muslimischer Seite besser verstehen.
Kopftucherlässe des Unterrichtsministeriums
Auch wenn aus Deutschland oder Frankreich mitunter das Kopftuchthema nach Österreich getragen wurde, wie beim Fall der deutschen Lehrerin Fereshta Ludin oder Kopftuchverboten an französischen Schulen, wurde die hiesige Herangehensweise zunächst politisch nicht in Frage gestellt. Ein Erlass des Unterrichtsministeriums aus dem Jahr 1992 spiegelt diese Haltung wider:
„Das Tragen von Kopftüchern, zu dem muslimische Mädchen (bzw. Frauen) verpflichtet sind, fällt als religiös begründete Bekleidungsvorschrift unter Art. 14 Satz 1 StGG. Demgegenüber kennt das die innere Ordnung des Schulbetriebs regelnde Schulunterrichtsgesetz keine als Bekleidungsvorschrift bestimmte Art zu verstehende Norm. Die definitive Aussage betreffend religiöser Gebote steht außerkirchlichen Stellen nicht zu. Dies bezieht sich auch auf Religionsgemeinschaften. Der Turn-, schwimm- und hauswirtschaftliche Unterricht ist unter Respektierung der vom islamischen Glauben für seine Angehörigen aufgestellten Regeln (etwa bzgl. Speisevorschriften) abzuhalten.“[iii]
An diesem Schreiben lässt sich das damalige österreichische staatliche Selbstverständnis gut ablesen: Anders als in Frankreich ist man sich einer Form der Säkularität bewusst, die nicht die strikte Trennung im laizistischen Sinn beinhaltet, sondern von einem säkularen Kooperationsmodell ausgeht.[iv]
Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt seit 2004
2004 verabschiedete das österreichische Parlament im Zuge notwendiger Adaptierungen der Gleichbehandlungsgesetzgebung aufgrund von EU-Richtlinien einen erhöhten Anti-Diskriminierungsschutz, der unter anderem auch den Aspekt „religiöser Diskriminierung“ betraf. Seither ist es in der Arbeitswelt untersagt, einer Frau eine Anstellung mit der Begründung zu verweigern, dass sie ein Kopftuch trage. Die im Bundeskanzleramt angesiedelte Gleichbehandlungsanwaltschaft publizierte Aufklärungsmaterial, das in dieser Richtung zu sensibilisieren sucht, etwa die Informationsschrift „Kopftuch am Arbeitsplatz“, die online aufrufbar ist.[v]
In dieser Zeit stellte die Stadt Wien die erste Straßenbahnfahrerin mit Kopftuch ein, was damals eine gewisse mediale Aufmerksamkeit erfuhr, aber als Zeichen von Diversitätsbewusstsein durchaus positiv konnotiert war.[vi]
Erstes Thematisieren von Kopftuchverboten in Österreich
2005 sprach Innenministerin Liese Prokop in einem Interview davon, dass Frauen im Islam „keine Rechte“ hätten und schlussfolgerte daraus, dass es ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen geben müsse. Nach einem klärenden Gespräch mit dem Präsidenten der IGGÖ, damals Anas Schakfeh, revidierte sie ihre Meinung. Beide Seiten betonten in einer gemeinsamen Presseerklärung die „in Österreich übliche Dialogkultur, die wichtig sei, um das gute Zusammenleben zu fördern und gegenseitiges Verständnis und Respekt weiter aufzubauen.“[vii
2008 flammte in der Weihnachtszeit kurzfristig eine Burkadebatte auf, da Frankreich ein Verbot überlegte. Die damalige Frauenministerin Gabriele Heinisch Hosek dachte laut darüber nach, ob etwas Ähnliches nicht auch in Österreich sinnvoll wäre.[viii] Es entwickelte sich eine Debatte, bei der sich auch die Islamische Glaubensgemeinschaft zu Wort meldete.[ix]
Schließlich konnte mit der Betonung des Selbstbestimmungsrechtes von Frauen ein gemeinsamer Nenner erreicht werden. 2014, als die FPÖ eine Verbotsforderung aufstellte, argumentierte die Ministerin entschieden gegen diesen Vorstoß, kritisierte die Burka gleichzeitig aber auch als „Symbol für Unterdrückung“.[x]
Auch die ÖVP war in diesen Jahren noch gegen Restriktionen beim Tragen eines Kopftuches. Der damalige Staatssekretär für Integration Sebastian Kurz ließ durch sein Ressort Maßnahmen zum Empowerment muslimischer Frauen fördern, die vor allem auf Selbstermächtigung setzten. Unter dem Motto „Integration durch Leistung“ wurden die Frauen darin bestärkt, sich in der Gesellschaft einzubringen – das Kopftuch sei dabei kein Hinderungsgrund. Nachlesen lässt sich dieser Zugang in einem Statement, das Sebastian Kurz in einem Interview bei Armin Wolf in der ZIB 2 2011 gab: "Es geht nicht immer um die Frage, Kopftuch, ja, nein, Minarett, ja, nein, oder Burka, ja, nein. Das sind populistische Themen, die zweifelsohne Menschen bewegen. Ich glaube aber, dass das nicht der Zugang ist, bei dem man in der Sache was weiterbringen kann."[xi]
Dialogforum Islam
In seiner Zeit als Staatssekretär berief Sebastian Kurz 2012 das „Dialogforum Islam“ ein. Bis heute ist der Abschlussbericht mit Positionspapieren der einzelnen Arbeitsgruppen online zu finden. Susanne Raab war damals Leiterin der Arbeitsgruppe zur Genderthematik. Die Texte atmen noch jenen Geist der Kooperation und des Dialogwillens, der über lange Jahre die österreichische Politik im Umgang mit dem Islam auszeichnete. Herausforderungen werden benannt, gleichzeitig aber eine möglichst differenzierte Analyse vorgenommen, die ohne essentialistische Verengungen auskommt. Im Kapitel über Wertefragen heißt es: „In ausführlichen Diskussionen zu ausgewählten Verfassungsprinzipien und gesellschaftlichen Wertorientierungen wurde einhellig festgehalten, dass – aus politisch-philosophischer Grundlagenbetrachtung heraus – keine prinzipiell unüberwindlichen Wertewidersprüche zwischen islamischen Normen und den in Österreich vorherrschenden Verfassungsprinzipien, gesellschaftlichen Werten und individuellen Tugenden festzustellen sind.“[xii]
In dieser Arbeitsgruppe findet sich dann auch ein eindeutiges Bekenntnis zur Sichtbarkeit von Religion:
„Es ist vielmehr jedenfalls essentiell, dass Religion, die ja fraglos öffentlich wirksam ist, im öffentlichen Raum auch entsprechend sichtbar und zugegen ist, sich somit „sehen lassen kann“, was nicht „nur“ eine zentrale Dimension von Religionsfreiheit ist, sondern letztlich auch eine gleichsam „vertrauensbildende Maßnahme“ im Sinne von Transparenz und der damit verbundenen notwendigen hermeneutischen Erfassung der religiösen Dimension im öffentlichen Raum darstellt.“[xiii]
Zum Kopftuchtragen ist folgender Passus im Kapitel über Geschlechterrollen enthalten:
„Rechtlich schützt in Österreich die gesetzlich verankerte Religionsfreiheit die Glaubenspraxis,
ein Kopftuch zu tragen. Die Antidiskriminierungsgesetzgebung verbietet es, Frauen, die ihren Kopf aus religiösen Gründen bedecken, beim Zugang zum Arbeitsmarkt und im Beruf zu diskriminieren. Formalrechtlich ist die Frage also in weiten Bereichen geklärt. In der Lebenswelt wird das muslimische Kopftuch, seine Zeichenhaftigkeit und die Frage seiner Kompatibilität mit den grundlegenden Werten der Gleichberechtigung und Gleichstellung
Burkaverbot
Unter lebhaftem öffentlichem Interesse kam es 2017 zu einem „Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“, das noch zu Zeiten der Koalition zwischen SPÖ und ÖVP beschlossen wurde. Es war Teil eines Integrationsgesetzes. „Weiche“ Maßnahmen wie sie die SPÖ favorisierte, erhielten die Zustimmung der ÖVP, wofür die SPÖ wiederum das später als „Burkaverbot“ bekanntgewordene Gesetz mittrug. "Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen." [xv]
Bereits der volkstümlich gewordene Ausdruck „Burkaverbot“ gibt Aufschluss über die Stoßrichtung des Gesetzes. Denn eine Burka, also das Kleidungsstück, das vor allem in Afghanistan bekannt ist und dort von den Taliban den Frauen aufgezwungen wurde, wirkt mit dem gitterartigen Netz vor den Augen bei sonstiger fließender Totalverhüllung, die jegliche Körperkontur verbirgt für Außenstehende fast wie ein „tragbares Gefängnis“. Auch bei vielen Muslimen ist es negativ befrachtet. De facto machte die größte Zahl von in Österreich sichtbaren Frauen mit Gesichtsschleier zahlungskräftige Touristinnen aus den Golfstaaten aus. So nimmt es auch nicht wunder, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von Juni auf Oktober verschoben wurde, um die Tourismussaison nicht zu gefährden.
Mit dem Wort „Burka“ lässt sich das Verbot wirksam als „Frauenbefreiung“ kommunizieren, auch wenn es an der Realität in Österreich vorbei geht, wo es gar keine Burkaträgerinnen gibt. Vielfach erhielt das Gesetz den kritischen Vermerk „Symbolgesetz“, weil spürbar war, dass es eher um ein Zeichen in Richtung von Teilen der Bevölkerung ging, die sich ein entschlossenes Auftreten der Regierung gegen islamistischen Terrorismus wünschten.
Bevor das Gesetz in Kraft trat, war auch das Kopftuch allgemein Gegenstand öffentlicher Debatten. Verboten wurde dann zwar „nur“ der Gesichtsschleier, aber Kopftuchträgerinnen insgesamt spürten sich vermehrtem Druck ausgesetzt. Sogar der Bundespräsident meldete sich zu Wort. "Und wenn das so weitergeht, bei dieser tatsächlich um sich greifenden Islamophobie, wird noch der Tag kommen, wo wir alle Frauen bitten müssen, ein Kopftuch zu tragen. Alle, als Solidarität gegenüber jenen, die es aus religiösen Gründen tun." Alexander van der Bellen hatte diese Aussage im Rahmen einer Jugendveranstaltung getätigt. Die überspitzte Formulierung trug ihm viel Kritik ein. Im Kontext der Rede war völlig klar, dass es um eine nicht ernst gemeinte Überzeichnung ging, freilich in Solidarität mit kopftuchtragenden Frauen.
Hier ist nicht der Platz, eine genauere Analyse der vielfältigen Debattenbeiträge dieser Zeit vorzunehmen. Dass sich gerade Vertreterinnen aus der feministischen Szene nicht unbedingt mit den lautstark vorgebrachten Rufen nach Verbotsgesetzen in Bezug auf das Kopftuch und den dortigen Argumenten identifizieren konnten, zeigt ein Statement von Elfriede Hammerl: „Diejenigen, die am lautesten gegen die Verschleierung protestieren, haben mit Frauenrechten weniger am Hut als ein gestandener saudischer Scheich. Sie stänkern und pöbeln einerseits gegen Gleichstellungsbestrebungen, die sie Genderwahnsinn nennen, und andererseits gegen Migrantinnen, an denen sie nicht deren eventuelle frauenpolitische Positionierung stört, sondern nur, dass sie Migrantinnen sind. Sie schieben die Frauenrechte vor, um ihre Fremdenfeindlichkeit auszuleben.“[xvi]
Verbot des Kopftuchs im Kindergartenalter
Am 18.12.2017 wurde unter Bundeskanzler Kurz eine Koalitionsregierung zwischen ÖVP und FPÖ ernannt. Somit stand zu erwarten, dass unter einem FPÖ Innenminister populistische Forderungen wie „Stopp der Islamisierung“ nun auch in Maßnahmen gegossen werden sollten. Die ÖVP wiederum hatte immer wieder Meinungsumfragen in Auftrag gegeben, etwa anlässlich einer parlamentarischen Enquete zum Thema „Leitkultur“ im November 2016. Im Fokus standen auch hier die Musliminnen und Muslime.
Ein so schwammiger Begriff wie „Islamisierung“ ist zwar gut dazu geeignet, diffuse Ängste vor „Überfremdung“ (um einen weiteren Begriff der FPÖ Strategieabteilung zu benutzen) anzusprechen und all jene abzuholen, die meinen „der Islam gehört nicht nach Österreich“. In seiner Unschärfe lässt er aber keinerlei Schluss zu, wo eine Grenze zwischen schlichtem Praktizieren einer immerhin in Österreich staatlich anerkannten Religion und einem vermeintlichen Übergriff auf die Identität oder zumindest die perzipierte Identität Österreichs liegt, der als direkter Angriff auf den Staat und seine Verfassung zu ahnden sei. Plakatiert hatte die FPÖ bereits 2005 „Freie Frauen statt Kopftuchzwang“ und dabei zu verstehen gegeben, die blonden blauäugigen Frauen auf dem Plakat seien als „echte Österreicherinnen“ frei, während jede Kopftuchträgerin automatisch unfrei sei. Seither war diese Anschauung so oft wiederholt worden, dass sich diese Behauptung zunehmend unhinterfragt festsetzen konnte. Die eigene Kultur und Religion werden so nebenbei auch als die höherwertige behauptet. Das Kopftuch hat einmal mehr als Platzhalter funktioniert, diverse Botschaften zu transportieren und dabei zu emotionalisieren und zu mobilisieren. Die ÖVP wiederum hatte mittels Umfragen bereits ausgelotet, dass Kopftuchverbote Zuspruch bei ihrem Wählerklientel finden würden.
So nimmt es nicht Wunder, dass nach der ersten Etablierung eines Verbotsgesetzes weitere auf das Kopftuch zielende folgen würden. Im November 2018 wurde ein Verbot des Kopftuchs im Kindergarten mittels einer 15a Vereinbarung zur Elementarpädagogik zwischen Bund und Ländern erlassen. Es ging dabei um viel Geld für die Länder und nur sehr am Rande um das im Gesamtpaket enthaltene Kopftuchverbot, das demnach auch von der Opposition, freilich nicht ohne kritische Anmerkungen, mitbeschlossen wurde.[xvii]
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hatten sich zahlreiche Organisationen gegen ein Kopftuchverbot ausgesprochen. Auch die Österreichische Bischofskonferenz meldete sich kritisch zu Wort und bezweifelte einen „Regelungsbedarf“[xviii]. Immer wieder fiel das Argument, es finde ein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte statt, bei dem eine politische Debatte um Integration auf dem Kopf von kleinen Kindern ausgetragen werde. Die Islamische Glaubensgemeinschaft brachte zwei Stellungnahmen ein.[xix] Von muslimischer Seite wurde der diskriminierende Charakter kritisiert. Das Kopftuch an sich werde verdächtig gemacht und implizit zu verstehen gegeben, Kinder bedürften des Schutzes vor ihren eigenen Eltern, um es nicht tragen zu müssen.
Die Stellungnahmen fanden keine Beachtung. Bei dem wenige Monate später initiierten Gesetz gegen das Tragen von Kopftüchern im Volksschulalter fand die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens gar nicht mehr statt.
Kopftuchverbot an Volksschulen
Betraf das Kopftuchverbot im Kindergarten eigentlich niemanden, da in diesem Alter ein Kopftuch aus islamischer Perspektive überhaupt keine Relevanz als ständig getragenes Kleidungsstück hat und auch nicht getragen wird, so ist dies im Fall der Volksschulkinder komplexer gelagert.
Zwar ist Kopftuchtragen aus theologischer Sicht erst ein Thema für die religionsmündige, erwachsene Frau. Es kann aber durchaus vorkommen, dass auch jüngere Mädchen mitunter zeitweise dieses Kleidungsstück tragen möchten. Innermuslimisch hatte man sich über Jahrzehnte mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Dass Zwang abzulehnen sei, hatte sich schon lange als Mainstreamhaltung durchgesetzt. Gleichzeitig wurde auch bewusstseinsbildend diskutiert, dass einem Mädchen, das mit dem Tragen begonnen hatte und sich danach nicht wohl fühlte – etwa aufgrund von Diskriminierungserfahrungen – die volle Unterstützung beim wieder Ablegen des Kopftuchs gebühre. So wollte man innermuslimisch jenen Anschauungen begegnen, die das Kopftuch geradezu als Glaubensbekenntnis verstehen wollen und ein Ablegen fast wie einen „Austritt aus der Religion“ interpretieren.
Dieser innermuslimische Diskurs sei auch darum kurz angerissen, weil mit einer Verbotsgesetzgebung diese positive Strategie aus den muslimischen Communities zur Sicherung der Interessen der jungen Mädchen ignoriert wurde. Wie schon beim Verbot im Kindergarten vermittelt der Gesetzgeber die Botschaft an muslimische Eltern, es brauche ein Gesetz um ihnen eine angemessene Erziehung zu Bekleidungsfragen „beizubringen“.
Wenige Wochen vor dem Platzen der ÖVP-FPÖ Koalition im Zuge des Ibiza-Skandals wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien am 16. Mai 2019 ein Kopftuchverbot bis zum Erreichen des 10. Lebensjahres in den Volksschulen beschlossen. Die Oppositionsparteien verweigerten die Zustimmung und verwiesen auf die Notwendigkeit tatsächlicher Integrationsmaßnahmen.
Das Schulunterrichtsgesetz wurde ergänzt um einen Passus, der ein Kopftuchverbot wie folgt formulierte:
(1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist diesen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
Bei Zuwiderhandeln konnten Geldstrafen verhängt werden, jeweils in Höhe von 440.- Euro. Ein Rundschreiben des BMBWF informierte in Folge über praktische Aspekte und griff dabei Formulierungen auf, die sich schon im Gesetzesentwurf gefunden hatten:
„Die Regelung stellt darauf ab, wie eine Bekleidung von einem objektiven Betrachter wahrgenommen wird. Es kommt dabei nicht auf die persönliche Absicht des Trägers an. Entscheidend ist, wie diese von Dritten rezipiert wird. Im Fall von Verstößen ist daher eine individuelle Begründung der Trägerin oder der Eltern unerheblich. Es kommt ausschließlich auf die Erfüllung des Tatbestandes der „Verhüllung des Hauptes“ an.“[xx]
Kopftuchtragen wurde also zu einem „Tatbestand“. Jeder Dialog darüber ist unerwünscht. Somit wird Außenstehenden ein Urteil über die innersten Beweggründe religiösen Praktizierens zugestanden, was faktisch einer Entmündigung der betroffenen Person gleichkommt. Nun könnte man argumentieren, dass es ja noch um unmündige Kinder gehe. Allerdings sieht die von Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 12 eindeutig vor, dass Kinder in ihrer Meinung anzuhören seien.[xxi] Auch die Eltern werden völlig ignoriert. Dass zudem ein Widerspruch gegen die Zielparagraphen österreichischer Schule und dem dezidierten Anspruch des Erziehens zu „Mündigkeit“ gegeben ist, sei auch darum angemerkt, weil gerade die Bildungsziele der Bundesverfassung bemüht werden, obwohl man genauso einen eklatanten Widerspruch zu diesen sehen könnte.[xxii]
Die ganze Argumentation setzt darauf, das Kopftuchtragen an sich in einen Widerspruch zu österreichischen Werten zu bringen. Dies zeigt sich im Herbst 2019 auch bei einem von der ÖVP eingebrachten Entschließungsantrag zu einer weiteren Ausdehnung des Kopftuchverbots: „In einem weiteren Schritt soll die Umsetzung eines Kopftuchverbots für Mädchen bis zum vollendeten 14.Lebensjahr (geknüpft an das Erreichen der Religionsmündigkeit) erfolgen. Der Grund dafür ist, dass das Kopftuch nicht nur ein religiöses Symbol ist, sondern vor allem auch ein politisches Symbol, das insbesondere die Unterdrückung
Bei dieser Wortwahl ist die Betonung des Kopftuchs als eines „politischen Symbols“ bemerkenswert. Diese Wortwahl fügt sich in eine Linie der ÖVP, gegen den „politischen Islam“ vorgehen zu wollen, ohne dass weiter definiert wäre, was darunter zu verstehen sei – ähnlich wie dies die FPÖ schon mit dem Begriff der „Islamisierung“ versuchte. Die Integrations- und Frauenministerin Susanne Raab kündigte Anfang 2020 an, bereits in den ersten hundert Tagen der neuen Regierung die Ausweitung des Kopftuchverbots initiieren zu wollen.
„Musliminnen am Wort“ – Eine Deklaration muslimischer Frauen
Im Zuge der Debatte um das Kopftuchverbot an Schulen wurde der Beirat der Islamischen Glaubensgemeinschaft einberufen und dort überlegt, welche Maßnahme ein Einlenken der Politik bewirken könnten. Dabei kam man auf den Gedanken, parallel zu der Deklaration von Imamen gegen Terrorismus und Gewalt, die eine sehr positive Resonanz in der Öffentlichkeit gefunden hatte, eine Frauendeklaration auf den Weg zu bringen. Damit beauftragt wurden die damalige Frauensprecherin und Autorin dieses Artikels und Zeynep Elibol, damalige Direktorin der Islamischen Fachschule für soziale Berufe und langjährig erfahren in der Gemeindearbeit und im interreligiösen Dialog.
Gestartet wurde ein breiter Dialog unter muslimischen Frauen, um einen Text zu gestalten, der authentisch die Positionen von Musliminnen in all ihrer Vielfalt widerspiegeln kann. Schließlich entstand eine Deklaration, die auf das Selbstbestimmungsrecht der Frauen fokussiert, gleich ob sie nun Kopftuch tragen oder nicht. Auf den theologischen Hintergrund des Kopftuchs ging man nicht ein. Denn es sollte nicht darum gehen, das Tragen oder Nichttragen irgendwie zu rechtfertigen oder zu begründen, sondern das Selbstbestimmungsrecht in den Vordergrund zu stellen.
Bewusst wurden Unterzeichnerinnen nicht über soziale Medien oder eine Homepage gewonnen, sondern im ganz direkten Kontakt. So entstand eine Dynamik, die die Musliminnen selbst zu aktiven Beteiligten machte. Tausende Frauen unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlichen Alters und Bildungsgrads beteiligten sich. Die Präsentation unter dem Motto „Musliminnen am Wort“ erfolgte am 12.03.2019, bereits unter dem neu gewählten Präsidenten der IGGÖ Mag. Ümit Vural.[xxiii]
Die Deklaration erhielt mediale Beachtung und wurde auch an Mandatare politischer Parteien gesandt. Daraus entwickelten sich teilweise fruchtbare weitere Gesprächstermine, allerdings nicht auf Seite der Regierungsparteien, die die Deklaration ignorierte. Die Österreichische Liga für Menschenrechte griff das Thema in ihrem Jahresbericht auf.[xxiv] Solidarität hatten schon zuvor die österreichischen Ordensfrauen gezeigt. Schwester Beatrix Mayrhofer bezeichnete ein Verbot als „nicht sinnvoll“.[xxv]
Reflektiert wurde von den Musliminnen im Zuge der Erarbeitung ihrer Deklaration auch die Problematik, dass sich die Kopftuchthematik nicht nur „von außen“ als Reibefläche eignet. Mindestens genauso emotional reagieren Menschen auch innermuslimisch, geht es doch um ein sichtbares Stück Identität. Nicht nur das: Ehrlicherweise muss man sich auch aus der Innenperspektive heraus zugestehen, dass das Kopftuch von Muslimen (vor allem Männern) als Markierungszeichen verwendet wird. Auch hier können ideologische Verengungen entstehen, die Frauen wiederum in ihrem selbstbestimmten Auftreten einschränken, indem sie vordefiniert werden. Wenn sich auch innermuslimisch herumspricht, dass eine simple Gleichung wie „Kopftuch ist gleich fromm und anständig“ nicht zulässig ist und Nichtkopftuchtragen in dieser Logik ebenso wenig das Gegenteil bedeutet, dann wäre viel gewonnen.
Die Debatte ist nicht zuletzt auch darum so schwierig, weil die Argumentation der Kopftuchverbotsbefürworter eben nicht als völlig haltlos zurückgewiesen werden kann. Wo Mädchen oder Frauen zum Kopftuch gezwungen werden, erfordert dies ebenso ein entschiedenes Eintreten für das Selbstbestimmungsrecht wie bei vielleicht gut gemeinten Zuschreibungen auf das Kopftuch, die letztlich aber an dem, was Trägerinnen selbst damit verbinden, vorbei gehen. Die Sichtbarkeit des Kopftuchs ist gegeben. Was allerdings nicht damit einhergehen sollte, ist eine ideologische Aufladung des Kopftuchs – weder indem es als „Symbol der Unterdrückung“ verteufelt wird, noch indem es als „Symbol der anständigen Frau“ Nichtträgerinnen Negatives unterstellt.
Kritische Stimmen zum Kopftuchverbot von 2019
Kritik kam im Juni 2020 vom Europarat, der eine Überarbeitung des Kopftuchverbots forderte: „Es gibt einen hohen Grad an Islamophobie, und der öffentliche Diskurs ist immer fremdenfeindlicher geworden. Politische Reden haben äußerst spaltende und antagonistische Grundtöne angenommen, insbesondere in Bezug auf Muslime und Flüchtlinge.“[xxvi]
In einem viel beachteten Blogbeitrag unter dem Titel „Die Kopftuchkränkung“ schreibt Paul Zulehner: „Es ist nicht zuletzt ein Prozess nachhaltiger Entsolidarisierung, der betrieben wird. Dabei steht fest, dass der gesellschaftliche Vorrat an Solidarität nicht teilbar ist. Jemand ist es oder nicht. Wer mit Fremden nicht solidarisch sein kann, verlernt es auch in der Familie und im Betrieb. Wer die Solidarität in einem gesellschaftlichen Feld zerstört, zerstört diese überhaupt. Wie sehr auch der Vorrat an Solidarität durch die Kopftuchsymbolpolitik mitbetroffen ist, zeigen gleichfalls die Umfrage-Daten. „Solidarische“ Menschen (diese setzen studienintern auf Teilen, auf die Verminderung von ungerechter Verteilung von Lebenschancen, kämpfen gegen Kinderarmut) sind merklich weniger intolerant gegen ein religiös getragenes Kopftuch (37% negativ) als Unsolidarische (50% negativ).“[xxvii]
Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2020
Anfang 2020 strengte die Islamische Glaubensgemeinschaft in Vertretung zweier betroffener Familien, einer sunnitischen und einer schiitischen, eine Verfassungsklage an. War es in der Vergangenheit eher das europäische Ausland, wo Kopftuchverbote juristisch angefochten wurden, so sah man sich auf muslimischer Seite nun gezwungen, in Österreich eine verfassungsgemäße Prüfung zu erreichen. Dies ist einerseits ein gutes Zeichen dafür, dass die Instrumente des demokratischen Rechtsstaates funktionieren. Andererseits birgt es auch seine Tücken, wenn im Zuge des juristischen Ausfechtens etwa der Gleichheitsgrundsatz bemüht wird. Schließlich möchte man kaum zum Nachteil der Juden oder Sikhs eine Ausdehnung des Verbots auf deren Kopfbedeckungen bewirken.
Am 11.12.2020 hob der österreichische Verfassungsgerichtshof das Kopftuchverbot auf und konstatierte, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit Religionsfreiheit verstoße. In der Begründung wird dann –ähnlich wie schon in Deutschland –auf die Unzulässigkeit Bezug genommen, sich eine Deutungsmöglichkeit des Kopftuches herauszugreifen: „Es ist dem VfGH aber gerade bei Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verwehrt, sich bei mehreren Möglichkeiten der Deutung eines religiösen oder weltanschaulichen Symbols eine bestimmte Deutung zu eigen zu machen und diese seiner grundrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhandenseins solcher Symbole in staatlichen Bildungseinrichtungen zugrunde zu legen.“[xxviii]
Ausblick
Und wieder gibt es einen Vorstoß in Richtung eines Verbotsgesetzes. Doch anders als beim letzten Anlauf ist eine Begutachtungsfrist vorgesehen. Alle über 16 Jahren können sich daran beteiligen, ob als Privatperson (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) oder als Institution. Und so wie das Vertrauen in den Rechtsstaat durch das Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2020 gestärkt wurde, bleibt auch diesmal zu hoffen, dass verfassungsmäßige Grundrechte nicht ausgehöhlt werden. Denn diese zu bewahren ist ein gesamtgesellschaftliches Interesse in einem funktionierenden demokratischen Rechtsstaat. Daher abschließend der Link zum parlamentarischen Begutachtungsverfahren, wo auch der Gesetzesentwurf aufrufbar ist: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/44?selectedStage=101
Dieser Artikel basiert auf einem leicht aktualisierten Buchbeitrag von Carla Amina Baghajati in der Publikation „Ambivalenzen – Im Spannungsfeld zwischen Kirche und Gesellschaft“, herausgegeben von Uta und Friedemann Derschmidt und Karin Schneider, Salzburg 2021
[i] Vgl. Religionsunterrichtsgesetz von 1949, §2
[ii] Vgl. Rundschreiben 5/2021 des BMBWF
[iii] Schreiben des BMUK vom 16.06.1992, ähnlicher Erlass 2004 unter BM Gehrer herausgegeben
[iv] Vgl. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20040517_OTS0224/utl-kopftuch-konstruktives-gespraech-zwischen-gehrer-und-schakfeh (Abrufdatum 13.06.2021)
[v] Vgl. https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/dam/jcr:500fd5ca-ada9-4bdb-a6dc-8342c611c2c1/190102_GAW_Kurzinformation_Kopftuch_A4_BF.pdf (Abrufdatum 13.06.2021)
[vi] Siehe https://www.derstandard.at/story/1227289105406/nachlese-wien-erste-strassenbahnfahrerin-mit-kopftuch (Abrufdatum 13.06.2021)
[vii] Vgl. http://religionv1.orf.at/projekt02/news/0503/ne050310_kopftuch_fr.htm (Abrufdatum 14.06.2021)
[viii] Vgl. https://newsv1.orf.at/100118-47002/?href=https%3A%2F%2Fnewsv1.orf.at%2F100118-47002%2F47015txt_story.html (Abrufdatum 14.06.2021)
[ix] Vgl. http://religionv1.orf.at/projekt03/news/1001/ne100108_burka.htm (Abrufdatum 14.06.2021)
[x] Vgl. https://religion.orf.at/v3/stories/2655643/ (Abrufdatum 14.06.2021)
[xi] Siehe https://www.sueddeutsche.de/politik/kolumne-des-kanzlers-wandlung-1.4761246 (Abrufdatum 14.06.2021)
[xii] Abschlussbericht „Dialogforum Islam“, S. 20
[xiii] Ebda S. 22
[xiv] Ebda S. 31
[xv] Siehe: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00290/imfname_614755.pdf
[xvi] Zitiert aus der Kolumne von Elfriede Hammerl in der Wochenzeitung „Profil“, Mai 2017
[xvii] Vgl. https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK1311/ (Abrufdatum 14.06.2021)
[xviii] Siehe Kinderbetreuung: Bischöfe kritisieren Kopftuchverbot | SN.at (Abrufdatum 13.06.2021)
[xix] Siehe Stellungnahmen der IGGÖ: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02483/imfname_714110.pdf (Zugriff 14.06.2021) und des Frauenreferats der IGGÖ: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02564/imfname_714402.pdf (Zugriff 14.06.2021)
[xx] Aus dem Rundschreiben Nr. 17/2019 zur Umsetzung §43 SchUG „Kopftuchverbot“
[xxi] Vgl. Kinderrechtskonvention, Artikel 12: https://unicef.at/fileadmin/media/Kinderrechte/crcger.pdf
[xxii] Zur Frage der Zielparagraphen sei Magdalena Hubers Arbeit „Der Wertewandel in der österreichischen Gesellschaft im Kontext der Schulgesetzgebung“ genannt: https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIsundr20130204 (Abrufdatum 14.06.2021)
[xxiii] Hier nachzulesen: http://www.forum-muslimische-frauen.at/index.php?page=deklaration-muslimischer-frauen (Abrufdatum 14.06.2021)
[xxiv] Vgl. http://www.liga.or.at/site/assets/files/2198/liga_befund_2019_web.pdf (Abrufdatum 14.06.2021)
[xxv] Siehe Sr. Mayrhofer: "Kopftuch-Verbot für Kinder nicht sinnvoll" (erzdioezese-wien.at) (Abrufdatum 13.06.2021)
[xxvi] Siehe: https://orf.at/stories/3167962/
[xxvii] Vgl. Die Kopftuchkränkung. Demütigung ist kein guter Weg zur Integration | Paul M. Zulehner (wordpress.com) (Abrufdatum 13.06.2021)
[xxviii] Siehe die Presserklärung des VfgH: Verhüllungsverbot an Volksschulen ist verfassungswidrig - Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (vfgh.gv.at) (Abrufdatum 13.06.2021)
Dieser Artikel basiert auf einem leicht aktualisierten Buchbeitrag von Carla Amina Baghajati in der Publikation „Ambivalenzen – Im Spannungsfeld zwischen Kirche und Gesellschaft“, herausgegeben von Uta und Friedemann Derschmidt und Karin Schneider, Salzburg 2021