Fernbleiben vom Unterricht aus Anlass religiöser Festtage

Islamischen Feiertagen wird gem § 13 Abs 2 IslamG 2015 der Schutz des Staates gewährleistet.

Schüler*innen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich kann daher
anlässlich der von der IGGÖ bekanntgegebenen Daten der islamischen Festtage auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte müssen hierfür einen ein Gesuch beim Klassenvorstand bzw. bei der Schulleitung einreichen.

Der Schulleitung wird empfohlen, Schüler*innen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom
Unterricht zu erteilen. Bei dieser Entscheidung ist jedoch auf die Situation der einzelnen Schüler*in Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben aus pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar ist.

Die dem Bildungsministerium durch die IGGÖ bekanntgegebenen Daten sowie weitere diesbezügliche Informationen können auf der Webseite des Bildungsministeriums abgerufen werden.

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